Satzung

Satzung                                                                                                

VPK Landesverband Brandenburg e.V.                   

Satzung

VPK Landesverband Brandenburg e. V.

(vom 28.04.1997 in der Fassung vom 28.03.2023)

 

Um die Satzung sprachlich einfach zu halten, wird im Allgemeinen die männliche Form eines personenbezogenen Wortes gewählt. Sie gilt jedoch gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.     Der Verein führt den Namen „Verband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Brandenburg im VPK e.V.“; VPK-Landesverband Brandenburg e.V.

2.     Sitz des Verbandes ist Potsdam.

3.     Der Verband erstreckt seine Tätigkeit vorrangig auf das Gebiet des Bundeslandes Brandenburg. Er kann auch die Interessen von Mitgliedern aus anderen Bundesländern wahrnehmen, soweit dies mit dem Bundesverband abgestimmt ist. Der Tätigkeitsbereich kann unterteilt werden in Regionen, die in regionalen Arbeitsgruppen zusammenarbeiten sowie in Fachbereiche, zu denen sich Fachverbände konstituieren können.

4.     Der Verband ist Mitglied des Bundesverbandes Privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V., mit Sitz in Berlin.

 

§ 2 Zweck

Der Verband verfolgt die Förderung der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. Die Förderung wird realisiert durch die folgend aufgelisteten Tätigkeiten:

1.     Der Verband vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber den Landes- und Bundesbehörden, dem Gesetzgeber und der Öffentlichkeit. Er will in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der öffentlichen Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe die Erziehung, Bildung, Betreuung, therapeutische Behandlung, Vorsorge und Rehabilitation junger Menschen fördern.

2.     Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Die kostenfreie und unabhängige Beratung von Hilfesuchenden (Eltern und Kindern) bezüglich der Gewährung von Hilfen zur Erziehung und Maßnahmen zur gesundheitlichen Vorsorge und Rehabilitation.

b)  Er setzt sich für Kinder, Jugendliche und deren Familien ein und erbringt mit seinen Mitgliedern bedarfsorientierte Angebote im Rahmen von Betreuung, Bildung und Erziehung. Die rechtliche Gleichstellung aller Träger ist dabei ein wichtiges Ziel.

c)  Die Förderung der Weiterentwicklung der Hilfen für junge Menschen durch Publikationen, Kongresse und den Austausch wissenschaftlicher, medizinischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialpolitischer Informationen.

d)  Den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und deren Einrichtungen der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens unter Einbeziehung von Hilfesuchenden und deren Vertretungen (z.B. Selbsthilfegruppen) in den Regionen herbeizuführen, um dadurch die Bildung, Erziehung, therapeutische Behandlung, Vorsorge und Rehabilitation junger Menschen zu fördern.

e)  Seine Mitglieder unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit in ihren Interessen zu vertreten.

f)   Behörden, Gesetzgeber und sonstige Institutionen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen und Verordnungen auf Landesebene in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband, den Fachverbänden und Initiativen Betroffener zu beraten sowie mit ihnen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zusammenzuarbeiten.

g)  An der Planung des Bedarfs an Kapazitäten mitzuwirken sowie auf angemessene Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten bei der Gestaltung der Entgelte hinzuwirken, um hierdurch eine optimale Betreuung junger Menschen sicherzustellen.

3.     Zu den Aufgaben des Verbandes gehört es, Angebote zur fachlichen Fort- und Weiterbildung für die Mitarbeiter von Einrichtungen, Gremien, Behörden oder Zusammenschlüssen Betroffener etc. anzubieten oder zu initiieren und diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beraten. Eine Rechtsberatung findet nicht statt.

4.     Der Verband kann mit bundesdeutschen und internationalen Organisationen gleicher Zielsetzung ideell oder auch organisatorisch zusammenarbeiten. Der Verband kann Mitglied in anderen Organisationen werden.

5.     Der Verband kann im Bedarfsfall auch selbst Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe schaffen und unterhalten oder sich an solchen beteiligen. Dies soll in Abstimmung mit regional im gleichen Arbeitsfeld tätigen Mitgliedsorganisationen geschehen. Der Verband darf dabei nicht in Konkurrenz zu seinen Mitgliedsorganisationen treten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1.     Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er arbeitet aus sozialer Hilfsbereitschaft und humanitärer Verantwortung ohne parteipolitische oder konfessionelle Bindungen.

2.     Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt in gemeinnütziger und selbstloser Weise gemäß den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung. Die Aufgaben werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Landesverbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. An die Mitglieder der Organe des Verbandes darf eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.     Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Einrichtungen schaffen, insbesondere auch eine Geschäftsstelle mit einer Geschäftsführung. Der Verband kann sich eine Geschäftsordnung geben und zur Erfüllung seiner Aufgaben Dienstleistungen einkaufen und eine Dienstleistungsgesellschaft gründen.

5.     Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 5 Mitgliedschaft 

1.     Ordentliche Mitglieder können sein

a)  Träger von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen in der Kinder-, Jugend- oder Sozialhilfe auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher (SGB VIII, SGB XII) erbringen,

b)  Leitende Mitarbeiter eines Trägers gemäß § 5 Abs. 1 a). Die Zahl dieser Mitglieder ist pro Träger auf eins begrenzt.

2.     Darüber hinaus können natürliche Personen, Vereinigungen und juristische Personen fördernde Mitglieder werden.

3.     Alle Mitglieder verpflichten sich, den Verband in der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben zu unterstützen.

4.     Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Verbandsrat.

5.     Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt werden.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  bei ordentlichen Mitgliedern mit der endgültigen Einstellung des Betriebs der Einrichtungen, des Dienstes eines Trägers.

b)  bei Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 b mit Ausscheiden aus der Tätigkeit für die Mitgliedseinrichtung oder Tod.

c)  bei fördernden Mitgliedern mit dem Tod bzw. Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.

d)  durch Austrittserklärung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig und muss schriftlich erfolgen.

e)  durch Ausschluss aus dem Verband. Ein Mitglied kann durch den Verbandsrat mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es

aa)   gegen die Grundsätze des Verhaltenskodex des VPK verstoßen hat,

bb)  den Verbandszwecken zuwiderhandelt oder auch durch seine Organe, Organmitglieder, Vertreter oder Repräsentanten Auffassungen vertritt, die mit den Verbandszwecken nicht vereinbar sind,

cc)   trotz Mahnung mit dem Beitrag für mindestens ein Jahr im Rückstand bleibt oder

dd)  trotz Mahnung in einer angemessenen Frist die Pflichten für die Mitgliedschaft im VPK in der jeweils geltenden Fassung nicht mehr erfüllt.

2.     Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses durch Einschreiben mit Rückschein Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

 

§ 7 Organe des Verbandes

1.     Organe des Verbandes sind:

a)  die Mitgliederversammlung,

b)  der Verbandsrat,

c)  der Vorstand.

2.     Die Mitglieder des Verbandsrates und des Vorstandes sind während der Ausübung ihrer Ämter und auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verband oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verband von wirtschaftlicher Bedeutung sind.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Verbandes und hat über grundsätzliche Angelegenheiten des Verbandes zu entscheiden, soweit nicht Verbandsrat oder Vorstand zuständig sind.

2.     Jedes ordentliche Mitglied im Sinne von § 5 Abs. 1 a) und b) hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen werden jeweils durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten. Natürliche Personen können sich ausnahmsweise durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Verbandsmitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Verbandsmitglied vertreten.

3.     Förder- und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und nehmen in der Mitgliederversammlung eine beratende Funktion wahr.

4.     Der Verbandsratsvorsitzende ist zugleich Vorsitzender der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter - mindestens einmal jährlich i.d.R. im 2. Quartal einzuberufen und zu leiten.

5.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Verbandsrates einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert sowie dann, wenn es von mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.

6.     Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Beginns der Versammlung einzuberufen. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Frist durch den Verbandsratsvorsitzenden nach seinem Ermessen auf bis zu einer Woche abgekürzt werden, sofern der Grund für die Einberufung dies erforderlich macht. Die Einladung hat in Textform an sämtliche Mitglieder zu erfolgen. Bei der Berechnung der Ladungsfrist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt.

7.     Die Mitgliederversammlung und deren Beschlussfassungen können in begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei pandemischen Lagen, auch im Wege elektronischer Kommunikation (digital) oder im schriftlichen Beschluss-Umlaufverfahren durchgeführt werden. Es muss technisch sichergestellt werden, dass alle Mitglieder teilnehmen und abstimmen können. Über die Durchführung einer Mitgliederversammlung und einer Beschlussfassung im Wege der elektronischen Kommunikation oder im schriftlichen Beschluss-Umlaufverfahren entscheidet der Verbandsrat. Einladungen und Beschluss-Dokumente zu digitalen Mitgliederversammlungen oder zu einem schriftlichen Beschluss-Umlaufverfahren müssen einen Hinweis auf das Sitzungsformat enthalten.

8.     Bei einer beabsichtigten Satzungsänderung ist der Wortlaut der Änderung mit der Einladung zu versenden.

9.     Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen worden ist.

10.   Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden des Verbandsrates schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Verbandsratsvorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über diese Anträge und über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

11.   Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie sind stimmberechtigt, wenn sie Verbandsmitglieder sind.

12.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Verbandsratsvorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Verbandsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zugeschickt.

 

§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist sie zuständig für die

a)  Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Verbandsrates

b)  Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes und des Verbandsrates sowie des vom Verbandsrat festgestellten und von dem Steuerberater gebuchten und geprüften Jahresabschlusses

c)  Beschlussfassung über den Haushaltsplan

d)  Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

e)  Entscheidung über die Anrufung eines Mitglieds gegen einen vom Verbandsrat gefassten Beschluss über seinen Ausschluss

f)   Änderungen der Satzung

g)  Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes

h)  Abgabe von Beschlüssen an den Verbandsrat

i)   Beschlussfassung über Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsrates.

2.     Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt und die Mitgliederversammlung dies beschließt. Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn dies ein Mitglied beantragt.

3.     Eine Änderung der Satzung kann nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 

4.     Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder auf dieser Versammlung vertreten ist. Ist eine solche Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig beschließt. Die Liquidatoren werden von der die Auflösung beschließenden Versammlung bestimmt.

5.     Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die letzte Mitgliederversammlung, welcher gemeinnützigen Vereinigung der freien Jugendhilfe das Vermögen des Verbandes zufließen soll. Die Verwendung des Vermögens hat in einer dem § 2 der Satzung entsprechenden Weise nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes zu erfolgen.

 

§ 10 Verbandsrat

1.     Der Verbandsrat besteht insgesamt aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.

2.     Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied des Verbandsrates kann vor Ablauf der Wahlperiode nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

3.     Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner vierjährigen Wahlperiode den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

4.     Verbandsratssitzungen sind für die Mitglieder grundsätzlich öffentlich, außer bei vorher beschlossenen nicht öffentlichen Sitzungen. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verbandsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verbandsrat deren Teilnahme zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht ausschließt.

5.     Die Mitglieder des Verbandsrates müssen Verbandsmitglieder sein. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Sie dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verband oder zu einer Gesellschaft oder Einrichtung stehen, an der der Verband beteiligt ist oder die er betreibt.

6.     Die Mitglieder des Verbandsrates sind ehrenamtlich tätig, ihnen werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ist zulässig. Sie haften gegenüber dem Verband nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen ihrerseits entstanden sind.

7.     Die Mitglieder des Verbandsrates können nur durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Verbandsrat an seine Stelle für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen ein neues Mitglied berufen, um dadurch die bisherige Zahl der Mitglieder des Verbandsrates wiederherzustellen. Macht der Verbandsrat davon keinen Gebrauch, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein neues Mitglied. Sinkt durch das Ausscheiden eines Mitglieds die Anzahl der Verbandsratsmitglieder unter drei, so muss der Verbandsrat sich unverzüglich durch Berufung für den Rest der Amtszeit ergänzen. Ein durch den Verbandsrat berufenes Mitglied bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Einberufung und Beschlussfassung des Verbandsrates

1.     Der Verbandsrat tritt nach Bedarf, in der Regel jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter - unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. In Eilfällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgezählt. Der Verbandsrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt wird.

2.     Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß in Textform einberufen wurde und mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Verbandsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise - im Verhinderungsfall - seines Stellvertreters den Ausschlag.

3.     Ist der Verbandsrat nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung und einer Ladungsfrist von einer Woche auf einen Zeitpunkt einzuberufen der längstens vier Wochen nach der Sitzung, in der keine Beschlussfähigkeit gegeben war, liegen darf.

4.     Ausnahmsweise kann der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - den Mitgliedern des Verbandsrates bestimmte Punkte zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren in Textform übersenden. Dies ist nur zulässig, wenn kein Verbandsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Antworten der Mehrheit der Verbandsratsmitglieder müssen innerhalb einer Woche nach Versand der Anfrage bei dem Vorsitzenden - im Verhinderungsfall bei seinem Stellvertreter vorliegen. Das Ergebnis der Beschlussfassung und die Beteiligung daran sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.

5.     Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verbandsrates binnen vier Wochen nach der Sitzung in Abschrift zuzusenden. Über die Genehmigung des Protokolls ist in der folgenden Sitzung zu beschließen.

 

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Verbandsrates

1.     Der Verbandsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit. Er wirkt daraufhin, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung umgesetzt werden und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.

2.     Dem Verbandsrat obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist er zuständig für:

a)  Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer auf die Vorstandstätigkeit bezogenen Dienstverträge

b)  Beratung und Überwachung des Vorstands

c)  Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung/Dienstanweisung für den Vorstand und Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung/Dienstanweisung zustimmungsbedürftigen Geschäften

d)  Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verband gegen Vorstandsmitglieder zustehen

e)  Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses

f)   Beratung und Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Verband sind

g)  Entlastung des Vorstandes

3.     Beim Abschluss von Vorstandsverträgen nach Absatz 2 a), bei der Durchsetzung der Ansprüche nach Absatz 2 c) und bei der Beauftragung nach Absatz 2 e) vertritt der Vorsitzende des Verbandsrates - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - den Verband.

4.     Unter Beachtung seiner Gesamtverantwortung kann der Verbandsrat aus seiner Mitte für bestimmte Aufgaben/Zuständigkeiten Fachbeiräte bilden.

5.     Der Verbandsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher er seine Arbeitsweise näher regelt.

 

§ 13 Vorstand

1.     Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mind. zwei Personen, die vom Verbandsrat berufen und abberufen werden.

2.     Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle, leitet und beaufsichtigt diese. Er vertritt den Verband in sämtlichen Gremien und ist zuständig für die politische Außenwahrnehmung und Öffentlichkeitsarbeit.

3.     Die Abberufung ist - unbeschadet etwaiger Ansprüche des Vorstandsmitgliedes aus einem Dienstvertrag - jederzeit möglich.

4.     Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Regel hauptamtlich für den Verband tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit im Rahmen eines Dienstvertrages ein Entgelt, dessen Höhe vom Verbandsrat festgesetzt wird.

 

§ 14 Vertretung

1.     Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

2.     Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verbandsrates sowie unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und Sorgfalt in eigener Verantwortung.

3.     Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so werden die genauen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.

4.     Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verband gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

 

§ 15 Fachbeirat

1.     Ein aus Mitgliedern bestehender Fachbeirat kann bei Bedarf vom Verbandsrat in Abstimmung mit dem Vorstand berufen und abberufen werden, um umfassende Themenkomplexe, rechtliche Fragestellungen, wissenschaftliche Studien, usw. zu bearbeiten und die Ergebnisse dem Verbandsrat und dem Vorstand vorzustellen.

2.     Die Mitglieder des Fachbeirates haben kein Stimmrecht bei Abstimmungen des Verbandsrates, werden aber vom Verbandsrat und dem Vorstand gehört.

3.     Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der dem Verbandsrat und Vorstand auf Einladung berichtet und die Ergebnisse vorstellt.

 

§ 16 Beiträge und Finanzen

1.     Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag = Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2.     Spendenzuwendungen an den Verband können aufgrund eines Verbandsratsbeschlusses für Bedürftige, die in Mitgliedseinrichtungen betreut werden, verwendet werden.

 

§ 17 Delegierte

1.     Die Delegierten vertreten die Interessen des Landesverbandes und seiner Mitglieder auf der Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.

2.     Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der jeweils gültigen „Ordnung zur Berechnung der Delegierten“ des Bundesverbandes aus der Anlage zu dieser Satzung, die Satzungsbestandteil ist.

3.     Die Delegierten setzen sich aus den Mitgliedern des Verbandsrates und weiteren vom Verbandsrat berufenen Mitgliedern zusammen.

4.     Die Delegierten werden für die Dauer von vier Jahren berufen.

5.     Bei der Ausübung ihres Amtes sind die Delegierten an die Beschlüsse der Organe des Verbandes gebunden.

6.     Die Delegierten werden dem Bundesverband spätestens 7 Tage vor Ablauf der Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung des Bundesverbandes benannt.

 

§ 18 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Potsdam.

 

§ 19 Eintragung

Die Satzung wird in das zuständige Vereinsregister eingetragen.